Verbrennen von pflanzlichen Abfällen

Die Ortspolizeibehörde informiert – Reisigverbrennung ist anmeldepflichtig

Gemäß der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen dürfen pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, in Gebieten des Außenbereiches auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, unter strengen Voraussetzungen verbrannt werden:

 

  • Die Abfälle müssen zur Verbrennung so weit wie möglich zu Haufen oder Schwaden zusammengefasst werden.
  • Flächenhaftes Abbrennen ist unzulässig.
  • Die Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen.
  • Der Verbrennungsvorgang ist so zu steuern, dass das Feuer ständig unter Kontrolle gehalten werden kann.
  • Durch Rauchentwicklung dürfen keine Verkehrsbehinderungen und keine erheblichen Belästigungen entstehen.
  • Die Mindestabstände müssen zwingend eingehalten werden (200 m von Autobahnen, 100 m von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen, 50 m von Gebäuden und Baumbeständen).
  • Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden.
  • Zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang darf nicht verbrannt werden.
  • Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein, Verbrennungsrückstände sind zeitnah in den Boden einzuarbeiten.

 

Das Verbrennen von größeren Mengen pflanzlicher Abfälle ist außerdem rechtzeitig vorher (mindestens 3 Tage) unter Angabe der genauen Örtlichkeit (Gewannname, Flurstücksnummer) der Ortspolizeibehörde anzuzeigen.

 

Die bisherige Mitteilung an die Leitstelle Oberschwaben ist nicht notwendig!

 

Die Anzeige entbindet den Verursacher jedoch nicht von den o. g. Pflichten. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass mit der Anzeige ein möglicher kostenpflichtiger Einsatz der Feuerwehr vermieden werden kann.
Wenn von besorgten Bürgern eine Meldung über ein Aufsehen erregendes oder bedrohlich aussehendes Feuer eingeht, so muss dieser Meldung nachgegangen werden und die Feuerwehr ausrücken. Dies ist auch deshalb erforderlich, da auch ein der Ortspolizeibehörde angezeigtes Feuer außer Kontrolle geraten kann.

 

Am sinnvollsten ist es deshalb die entstehenden pflanzlichen Abfälle durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben, Unterpflügen oder Kompostieren zu beseitigen. Dies ist bedeutend umweltverträglicher als das Verbrennen. Grünschnitt kann bei den bekannten Sammelstellen  abgegeben werden.

 

Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte unseren Kommandanten.

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