Satzung

Satzung Förderverein

der Gemeindefeuerwehr Herbertingen

 

Präambel:

Der Förderverein der Gemeindefeuerwehr Herbertingen, ist ein Verein der Einsatzabteilungen Herbertingen, Hundersingen und Marbach, sowie der Jugend- und Altersabteilung. Er sieht seine bürgerlichen und gesellschaftlichen Aufgaben darin, das Feuerwehrwesen zu fördern und zu unterstützen.

 

Der Name des Vereins lautet „Förderverein der Gemeindefeuerwehr Herbertingen“, im Folgenden „Förderverein“ genannt. Der Verein ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts als gemeinnütziger Verein einzutragen und wird dann mit dem Zusatz: „e.V.“ geführt.

 

Ziel des Fördervereines ist es, die Möglichkeit zu geben, den Förderverein und seine Ziele durch seine Mitgliedschaft zu unterstützen.

 

Durch die Gründung des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Herbertingen e.V. wird die Gemeinde Herbertingen als Träger des Feuerwehrwesens nicht von ihren, im zweiten Teil des Feuerwehrgesetzes Baden-Württemberg unter § 3, „Aufgaben der Gemeinde“ festgeschriebenen Aufgaben und Pflichten entbunden.


 

 §1 Name Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Name des Vereins lautet: Förderverein der Gemeindefeuerwehr Herbertingen
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes als   gemeinnütziger Verein einzutragen und wird sodann mit dem Zusatz: „e.V.“ geführt.
  3. Der Sitz des Fördervereines ist 88518 Herbertingen
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

 

 §2 Zweck und Aufgaben des Vereins

Zweck des Vereines

  1. Der Verein ist eine Körperschaft im Sinne von § 58 Nr.1 der Abgabenordnung.
  2. Der Förderverein der Gemeindefeuerwehr Herbertingen e.V. sieht seine bürgerschaftliche und gesellschaftliche Aufgabe darin, Anlässe, die die Feuerwehr in der Öffentlichkeit positiv darstellen, ideell und finanziell zu fördern.
  3. Der Förderverein will sich dafür engagieren, interessierte Bürgerinnen und Bürger für die Feuerwehr zu begeistern und einen Beitrag zur intensiven Brandschutzerziehung und –Aufklärung zu leisten.

 

Aufgaben des Vereines

  1. Förderung und Erhalt der körperlichen Leistungsfähigkeit für den Feuerwehrdienst
  2. Unterstützung der Aus- und Fortbildung für den Feuerwehrdienst
  3. Förderung der Zusammenarbeit der Einsatzabteilungen
  4. Förderung von Traditionen und Traditionsbewusstsein innerhalb der Gemeindefeuerwehr Herbertingen
  5. Erhalt historischer Feuerwehrausrüstung
  6. Förderung der freien Jugendarbeit in der Gemeindefeuerwehr
  7. Förderung und Integration der Altersabteilung


 §3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ Abgabenordnung (§§ 51ff AO)

Der Förderverein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Fördervereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke und Aufgaben verwendet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Jedoch können Inhaber von Vereinsämtern im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten und im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschale begünstigt werden.

 

 

§4 Finanzierung

Der Verein finanziert sich durch

  1. Mitgliedsbeiträge, deren Höhe und Fälligkeit durch die Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
  2. Freiwillige Zuwendungen der Abteilungen
  3. Freiwillige Zuwendungen der Gemeinde
  4. Geld- und Sachspenden von privaten Personen
  5. Geld- und Sachspenden von Institutionen und Firmenspenden
  6. Erträge aus Veranstaltungen

 


 5 Mitgliedschaft

Mitglieder können werden:

  1. Mitglieder der Gemeindefeuerwehr Herbertingen
  1. Natürliche und juristische Personen, die die Zwecke und Ziele des Vereines anerkennen

Erlangung der Mitgliedschaft:

  1. Die Aufnahme in den Förderverein ist an einen schriftlichen Aufnahmeantrag gebunden. Über die Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der / des Erziehungsberechtigten erforderlich.
  2. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist dem betreffenden Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Bei minderjährigen Antragstellern ist die Ablehnung auch dem Erziehungsberechtigten mitzuteilen.
  3. Der Antragsteller erkennt mit der Aufnahme die Satzung und Ordnung des Vereines an.

 

 

§6 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den 1.Vorsitzenden. Er ist unter     Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Das Mitglied ist bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, den jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
  3. Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied mit der Zahlung von Beiträgen, trotz zweier schriftlichen Mahnungen im Rückstand ist. Zwischen den Mahnungen muss mindestens ein Zeitraum von zwei Wochen liegen. Die erste Mahnung ist 4 Wochen nach Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags zulässig. Die zweite Mahnung muss die Androhung des Ausschlusses enthalten. Wenn der Ausschluss ausgesprochen wird, besteht die Zahlungsverpflichtung bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres weiter.
  4. Der Ausschluss ist ferner zulässig, wenn das Mitglied das Ansehen des Vereines herabsetzt oder wenn das Mitglied dem Zweck des Vereines vorsätzlich zuwiderhandelt.
  5. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Vor dem Beschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung vor dem Vorstand zu geben.
  6. Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Rückzahlung der Beiträge.


 §7 Rechte und Pflichten

  1. Alle Mitglieder besitzen je eine Stimme bei der Mitgliederversammlung.
  2. Sächliches Vermögen des Vereines für das vom Vorstand Nutzungsordnungen erlassen wurden, können unter deren Beachtung von den Mitgliedern genutzt werden.
  3. Gültige Zustimmung zum Einzug des festgelegten Mitgliedsbeitrages bei Fälligkeit, durch SEPA-Lastschrift.

 

 

§8 Organe

Die Organe des Vereines sind:

  1. a) Die Mitgliederversammlung
  2. b) Der Vorstand

 

 

 

§9 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll bis spätestens Ende April des Folgejahres abgehalten werden. Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden schriftlich und/oder durch Anzeige im Mitteilungsblatt der Gemeinde Herbertingen unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher einzuberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  2. Anträge aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung dem 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Die fristgerecht gestellten Anträge sind unter dem Tagesordnungspunkt „fristgerecht eingereichte Anträge“, auf die Tagesordnung zu setzen.
  3. Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann auch mit kürzerer Frist eingeladen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich verlangen.
  4. Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden geleitet. Die Versammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bei Abstimmungen zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Mehrheit von 75 % der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  5. Von der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dieses Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben, aufzubewahren und den Mitgliedern auf Verlangen vorzulegen.
  6. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
    1. Wahlen des 1. Vorsitzenden, des 2. Vorsitzenden
    2. Wahl des Kassiers
    3. Wahl der 3 Beisitzer
    4. Wahl eines Jugendvertreters
    5. Wahl von 2 Kassenprüfern, auf die Dauer von 3 Jahren
    6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge gem. § 4 Ziffer 1
    7. Entlastung des Vorstandes
    8. Entlastung des Kassiers
    9. Änderung der Satzung

 

 

 

 

§10 Vorstand

  1. Dem Vorstand gehören an:

 

a. Vorsitzender

b. Vorsitzender

c. 3 Beisitzer

d. Jugendvertreter

e. Kassier

f. Schriftführer

g. Sachverwalter

 

  • Die Personen nach Punkt 1 f bis 1 g sind beratende Mitglieder, sofern nicht von der Mitgliederversammlung als Beisitzer gewählt.
  • Zur weiteren Regelung der Arbeit des Vorstandes kann vom Vorstand eine Geschäftsordnung erstellt werden, die von der Mitgliederversammlung genehmigt werden muss.
  • Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Der Vorstand kann im Rahmen des Zwecks des Vereines alle Fragen selbstständig entscheiden, die nicht Kraft Gesetz oder Satzung der Entscheidung der Mitgliederversammlung unterliegen.
  • Die Beschlüsse des Vorstands erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfall seines Stellvertreters.
  • Der Vorstand besteht aus volljährigen Mitgliedern, mit Ausnahme des Jugendvertreters. Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden, in dessen Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden einberufen.
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt die nächste Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandmitgliedes.
  1. Die Aufgaben des Vorstandes sind:
    • Bestimmen von Schriftführer und Sachverwalter bei der konstituierenden Sitzung des Vorstandes
    • Die Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern
    • Erstellen des Jahresetats
    • Erstellung von Nutzungsordnungen bezüglich des sächlichen Vereinsvermögens
    • Planung und Durchführung interner Veranstaltungen
    • Einsetzen von Ausschüssen / Arbeitskreisen
    • Hinzuziehen von externen Beratern

 

  1. Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende, beruft die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Vorstandes ein und leitet diese.
  2. Der Vorstand kann andere Mitglieder mit der Erledigung einzelner, ihm zugewiesener Aufgaben betrauen und insoweit bevollmächtigen. Dadurch entfällt aber seine Verantwortung nicht.
  3. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie vertreten jeweils einzeln. Im Innenverhältnis soll der 2. Vorsitzende das Vertretungsrecht nur wahrnehmen, wenn der 1. Vorsitzende offensichtlich verhindert ist.
  4. Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle zu führen. Diese sind vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen, aufzubewahren und den Mitgliedern des Vorstandes zugänglich zu machen.

 

 §11 Kassenführung

Der Kassier ist mitverantwortlich für die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte, den Einzug der Mitgliedsbeiträge und die Einhaltung des Jahresetats.

Der Vorstand erstellt und beschließt die Kassenordnung.

 

 

§12 Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählten Prüfer, überprüfen die Kassengeschäfte des Vereines auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen und über dessen Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

 

§13 Schriftführer

Der Schriftführer hat die Aufgabe den Schriftwechsel mit Ausnahme der Kassenangelegenheiten zu erledigen. Er besorgt die Veröffentlichungen des Vereines nach Vorstandsbeschluss und führt die Protokolle über die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlung.

 

 

§14 Sachverwalter

Der Sachverwalter ist für die Instandhaltung, Instandsetzung, Dokumentation und Prüfung der Ausrüstung, die sich im Vereinsvermögen befindet, mitverantwortlich. Er überwacht die Einhaltung der Nutzungsordnungen. Notwendige Maßnahmen und Aufwendungen sind vom Vorstand zu genehmigen.

 

 

§15 Auflösung des Vereins

Beschlüsse der Mitglieder in der Auflösungsversammlung über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach der Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Bei der Auflösung / Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines ursprünglichen Zweckes fällt das Vermögen an die Gemeinde Herbertingen, die es nach den gemeinnützigen Zwecken des Vereins im Sinne des §2 dieser Satzung zu verwenden hat.

 

§16 Redaktionelle Änderungen beim Eintragungsverfahren im Vereinsregister

Redaktionelle Änderungen der Satzung beim Eintragungsverfahren, die angeregt durch das Registergericht, Finanzamt oder anderer Verwaltungsbehörden notwendig sind, können vom Vorstand beschlossen werden. Der Vorstand wird dazu ermächtigt und hat bei der nächsten Hauptversammlung darüber zu berichten.

 

 §17 Schlussbestimmung

Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 3.2.2017 beschlossen.

Bestätigt durch die Gründungsmitglieder:

 

 

 

Herbertingen, den 3.2.2017

 

Änderungen an der Satzung zum Eintragungsverfahren im Vereinsregister durch den Vorstand laut Protokoll vom 16.05.2017.